Bei der Regelung des Getrenntlebens im Urteil vom 2. Juni 2009 wurde, neben dem Unterhalt für den gemeinsamen Sohn, keine Verpflichtung für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zwischen den Ehegatten vereinbart, sondern lediglich die Liegenschaft für die Dauer der Trennung dem Beschwerdeführer zur Benützung zugewiesen. Im "Mietvertrag" vom 1. Januar 2007 hatte sich der Beschwerdeführer bereit erklärt – im Austausch für die unentgeltliche Nutzung der Wohnung – für den Unterhalt des Hauses und der Umgebung zu sorgen, alle Reparaturen und Renovationen werterhaltend auszuführen und jederzeit für den gemeinsamen Sohn zu sorgen, falls dies