Gegen die Aufrechnung der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung in der Form als Unterhaltsbeitrag wehrt sich der Beschwerdeführer nicht. Er beantragt jedoch, die von ihm getragenen Liegenschaftsunterhaltskosten in Abzug bringen zu können. 3.2.1. Bei der Regelung des Getrenntlebens im Urteil vom 2. Juni 2009 wurde, neben dem Unterhalt für den gemeinsamen Sohn, keine Verpflichtung für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zwischen den Ehegatten vereinbart, sondern lediglich die Liegenschaft für die Dauer der Trennung dem Beschwerdeführer zur Benützung zugewiesen.