Bei dieser Sachlage bleibt es somit dabei, dass ein korrektes Wareninventar fehlt und das Warenlagerdrittel schon deshalb zu Recht verweigert wurde. Als Folge des Fehlens eines korrekten Wareninventars kann offen bleiben, ob das Warenlagerdrittel nicht auch deshalb zu verweigern wäre, weil hier der erforderliche Rückstellungsbedarf ohne weiteres durch Einzelbewertung ermittelt werden kann (vgl. Erw. 2.1). 3. 3.1. (…) 3.2. Gegen die Aufrechnung der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung in der Form als Unterhaltsbeitrag wehrt sich der Beschwerdeführer nicht.