Dies hat die Vorinstanz, indem sie das Motorrad-Inventar geprüft hat, richtig erkannt. 2.3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beantragt, ihm sei Frist einzuräumen, das (nunmehr korrekte) Motorrad-Inventar nachzureichen. Diesem Verfahrensantrag zu entsprechen, bestand kein Anlass: Zwar sind neue tatsächliche Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren ohne zeitliche Beschränkung bis zum Entscheid zulässig, soweit sie sich auf den durch den Streitgegenstand bestimmten Sachverhalt beziehen oder mit diesem in einem engen Sachzusammenhang stehen (MARKUS BERGER, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/