Aus den Erwägungen 2. 2.1. Auf die von der Vorinstanz dargelegten Grundlagen zum Warenlagerdrittel kann verwiesen werden. Für die Beanspruchung dieser Wertberichtigung ist dabei erforderlich, dass Steuerpflichtige ein mengenmässig vollständiges Inventar führen und der Veranlagungsbehörde genügende Angaben über die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder den niedrigeren Marktwert liefern (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, Art. 29 N 38 f).