Einerseits handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs und anderseits kann das Verwaltungsgericht, welches lediglich eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle vornimmt (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG), nicht gewissermassen anstelle der verfügenden Behörde deren Entscheid begründen. 2017 Verwaltungsrechtspflege 263