1.5. Eine Heilung des Gehörsmangels, wie sie die Rechtsprechung zulässt, wenn die unterlassene Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt, ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 548). Einerseits handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs und anderseits kann das Verwaltungsgericht, welches lediglich eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle vornimmt (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG), nicht gewissermassen anstelle der verfügenden Behörde deren Entscheid begründen.