Die diesbezügliche Begründung, welche sich darauf beschränkt, pauschal auf "Widerstand" einer betroffenen Jagdgesellschaft und einer Gemeinde zu verweisen, ist offensichtlich nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, als es einer (triftigen) Begründung bedarf, wenn von Auskünften und Empfehlungen einer Fachstelle abgewichen wird (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 485). Demgegenüber geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, aus welchen sachlichen Überlegungen vom Vorschlag der Fachstelle Abstand genommen wurde. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, ob der verfügte Zusammenschluss der Reviere Nrn.