felden-West) vor. An dieser Absicht wurde im Schreiben vom 10. Januar 2017 an die Jagdgesellschaft B. festgehalten. Die Vorinstanz erwog ebenfalls, dass dieser Vorschlag jagdlich und wildbiologisch sinnvoll sei. Dennoch wich sie davon ab und ordnete den Zusammenschluss der Reviere Nrn. 153 (Magden-West) und 161 (Rheinfelden-Süd) an. Die diesbezügliche Begründung, welche sich darauf beschränkt, pauschal auf "Widerstand" einer betroffenen Jagdgesellschaft und einer Gemeinde zu verweisen, ist offensichtlich nicht ausreichend.