260 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 schwerde erfolgte damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 46 Einteilung der Jagdreviere; Begründungspflicht - Die Einteilung der Jagdreviere erfolgt unter Berücksichtigung jagd- licher und wildbiologischer Kriterien (§ 3 Abs. 1 AJSG). - Eine von der Empfehlung der Fachstelle abweichende Jagdrevierein- teilung bedarf einer eingehenden Begründung. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. Oktober 2017, i.S. Jagdgesellschaft A. gegen Regierungsrat (WBE.2017.254) Aus den Erwägungen 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, mitunter der Begründungspflicht. Die Vorinstanz weiche in nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Weise vom Vorschlag der Fachstelle ab. 1.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Der von der Fachstelle vorgeschlagene Zusammenschluss der Jagdreviere Nr. 153 (Magden-West), Nr. 158 (Olsberg-Nord) und Nr. 162 (Rhein- felden-West) mache jagdlich und wildbiologisch Sinn. Er entspreche den in § 3 Abs. 1 AJSG vorgegebenen Kriterien. Aufgrund des Widerstands der Jagdgesellschaft B. und der Gemeinde C. und des alternativen Vorschlags der Jagdgesellschaft B. werde (indessen) das Jagdrevier Nr. 153 (Magden-West) mit dem von der Jagdgesellschaft B. vorgeschlagenen Jagdrevier Nr. 161 (Rheinfelden-Süd) zusam- mengeschlossen. 1.3. 2017 Verwaltungsrechtspflege 261 Gemäss § 26 Abs. 2 VRPG sind Entscheide grundsätzlich schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begrün- dung eines Entscheids entspricht den diesbezüglichen Anforde- rungen, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1071; KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 N 25). An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen ge- stellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen er- öffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1072; GEROLD STEINMANN, in: BERNHARD EHRENZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 29 N 49). Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungsgründe kann insbesondere verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 629; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 366 ff.). 1.4. Die Abteilung Wald teilte im Gespräch vom 24. August 2016 der Jagdgesellschaft B. sowie dem Gemeinderat C. mit, aufgrund der jagdlichen und wildbiologischen Situation bzw. der zusammen- hängenden Lebensräume sehe sie die Zusammenlegung der Jagdre- viere Nrn. 153 (Magden-West), 158 (Olsberg-Nord) und 162 (Rhein- 262 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 felden-West) vor. An dieser Absicht wurde im Schreiben vom 10. Januar 2017 an die Jagdgesellschaft B. festgehalten. Die Vorin- stanz erwog ebenfalls, dass dieser Vorschlag jagdlich und wildbiolo- gisch sinnvoll sei. Dennoch wich sie davon ab und ordnete den Zu- sammenschluss der Reviere Nrn. 153 (Magden-West) und 161 (Rheinfelden-Süd) an. Die diesbezügliche Begründung, welche sich darauf beschränkt, pauschal auf "Widerstand" einer betroffenen Jagdgesellschaft und einer Gemeinde zu verweisen, ist offensichtlich nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, als es einer (triftigen) Begründung bedarf, wenn von Auskünften und Empfehlungen einer Fachstelle abgewichen wird (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 485). Demgegenüber geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, aus welchen sachlichen Überlegungen vom Vorschlag der Fachstelle Abstand genommen wurde. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, ob der verfügte Zusammenschluss der Reviere Nrn. 153 und 161 jagdlichen und wildbiologischen Kriterien (vgl. § 3 Abs. 1 AJSG) entspricht bzw. welche Variante diesbezüglich die bessere ist. Die Gründe, weshalb sich eine Jagdgesellschaft und eine Gemeinde gegen die ursprünglich vorgesehene Lösung wehrten, werden im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Schliesslich wird auf den "alternativen Vorschlag" der Jagdgesellschaft B. hinge- wiesen, ohne dass auf dessen Inhalt eingegangen wird. Insgesamt vermag der Entscheid der Vorinstanz den Anforderungen an die Be- gründungpflicht klarerweise nicht zu genügen. 1.5. Eine Heilung des Gehörsmangels, wie sie die Rechtsprechung zulässt, wenn die unterlassene Begründung in einem Rechts- mittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt, ist vorliegend ausgeschlos- sen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 548). Einerseits handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs und anderseits kann das Verwaltungsgericht, welches lediglich eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle vornimmt (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG), nicht gewissermassen anstelle der verfügenden Behörde de- ren Entscheid begründen. 2017 Verwaltungsrechtspflege 263 Damit ist der angefochtene Beschluss aus formellen Gründen aufzuheben. Ein Entscheid in der Sache durch das Verwaltungsge- richt ist ausgeschlossen, weshalb die Angelegenheit zum Erlass eines hinreichend begründeten Entscheids an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist (vgl. § 49 VRPG). Beweismittel sind bei diesem Ergebnis nicht zu erheben. 2. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass eines genügend motivierten Entscheids an den Regierungsrat zurückzuweisen. Beim Erlass ihres Entscheids wird die Vorinstanz ihre Ent- scheidgrundlagen offenzulegen haben. Will sie an ihrem Entscheid festhalten, wird sie zur Begründung des Revierzusammenschlusses wesentlich auf jagdliche und wildbiologische Kriterien (§ 3 Abs. 1 AJSG) abzustellen haben. Diese können insbesondere anhand der topographischen Verhältnisse, Landschaftskammern und Waldgebiete aufgezeigt werden (vgl. dazu das Schreiben der Abteilung Wald, wo Mindestgrösse, Reviergrenzen, Bejagbarkeit, Lebensraumnutzung und Schutzgebiete als Kriterien genannt werden). Wie ausgeführt, ist eine von der Empfehlung der Fachstelle abweichende Entscheidung eingehender zu begründen. Der erwähnte "Widerstand" einer be- troffenen Gemeinde und Jagdgesellschaft ist konkretisierungsbe- dürftig und kann mit Blick auf das Anhörungsrecht bei der Revier- einteilung (§ 3 Abs. 2 AJSG) bzw. im Hinblick auf die Mitbestim- mung bei der künftigen Pachtvergabe (§ 4 Abs. 2 AJSG) Berücksich- tigung finden. 47 Beschwerdebefugnis/Legitimation Beschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen; Präzisie- rung der Rechtsprechung bezüglich Beschwerdeführung "pro Bauherr- schaft"