Eine interne Weisung, wie bei der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden zu verfahren ist, genügt somit vollauf." Dies untermauert, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtete, im VRPG eine bestimmte Zustellungsart (wie z.B. eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung; so ausdrücklich Art. 138 Abs. 1 ZPO oder Art. 85 Abs. 2 StPO) vorzuschreiben. Ob die Verwaltungsbehörde ihre Entscheide mit gewöhnlicher (A- oder B-) Post, mit eingeschriebenem Brief 258 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017