: Botschaft]) lässt sich in diesem Zusammenhang namentlich entnehmen (Botschaft, S. 37): "Dass die Zustellung in der Regel gegen Empfangsbescheinigung zu erfolgen hat, ist richtig, letztlich aber bloss (ausser bei Massensendungen) eine Frage der Vernunft (und im Übrigen blosse Ordnungsvorschrift, nicht Gültigkeitsvoraussetzung). Für die korrekte Berechnung der Rechtsmittelfrist muss die Behörde wissen, wann ein Verfügungsadressat bzw. eine Verfügungsadressatin den Entscheid erhalten hat. Um dies sicherzustellen, wird sie den Entscheid gegen Empfangsbestätigung (GU) zustellen.