256 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 her unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das von der Kantonspolizei angeordnete Gutachten abstellte und diesem einen hohen Stellenwert beimass. 45 Zustellung; A-Post Plus - Im Anwendungsbereich des VRPG ist A-Post Plus eine zulässige Zu- stellart. - Beginn des Fristenlaufs bei Zustellung mittels A-Post Plus Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Juli 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. sowie Regierungsrat (WBE.2017.249) Aus den Erwägungen 3. 3.1. Zu beurteilen ist vorab, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 3.2. 3.2.1. Nach § 44 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen (§ 44 Abs. 1 VRPG). Auf das vorliegende Verfahren sind jedoch keine in § 44 Abs. 1 VRPG vorbehaltenen Sonderbestimmungen anwendbar, wes- halb die Beurteilung nach Massgabe der 30-tägigen Beschwerdefrist vorzunehmen ist. Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist von Amtes wegen zu prüfen (sog. Prozess- bzw. Sachurteilsvoraus- setzung). Wird die (Rechtsmittel-)Frist nicht gewahrt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 2017 Verwaltungsrechtspflege 257 [a]VRPG, Vorbem. zu § 38 N 1 ff.; § 40 N 6; siehe auch MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19 – 28a N 50 ff.). 3.2.2. Gemäss § 26 Abs. 1 VRPG sind Entscheide als solche zu be- zeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich; eine vor- gängige mündliche Entscheideröffnung ist zulässig. Der Botschaft zum VRPG (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, Ges.- Nr. 07.27 [nachfolgend: Botschaft]) lässt sich in diesem Zusammen- hang namentlich entnehmen (Botschaft, S. 37): "Dass die Zustellung in der Regel gegen Empfangsbescheinigung zu erfolgen hat, ist richtig, letztlich aber bloss (ausser bei Massensen- dungen) eine Frage der Vernunft (und im Übrigen blosse Ordnungs- vorschrift, nicht Gültigkeitsvoraussetzung). Für die korrekte Berech- nung der Rechtsmittelfrist muss die Behörde wissen, wann ein Ver- fügungsadressat bzw. eine Verfügungsadressatin den Entscheid erhal- ten hat. Um dies sicherzustellen, wird sie den Entscheid gegen Empfangsbestätigung (GU) zustellen. Dies machen aber betroffene Private ohne entsprechende Vorschrift mittels eingeschriebener Sen- dungen auch, wenn sie sicher sein wollen, dass sie die Einhaltung einer Rechtsmittelfrist beweisen können. Es ist deshalb unnötig, dieses Verhalten gesetzlich vorzuschreiben. Dies auch deshalb, weil damit zu rechnen ist, dass andere Instrumente in Zukunft den Rückschein er- setzen werden. Eine interne Weisung, wie bei der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden zu verfahren ist, genügt somit vollauf." Dies untermauert, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzich- tete, im VRPG eine bestimmte Zustellungsart (wie z.B. eingeschrie- bene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung; so ausdrücklich Art. 138 Abs. 1 ZPO oder Art. 85 Abs. 2 StPO) vorzuschreiben. Ob die Verwaltungsbehörde ihre Entscheide mit gewöhnlicher (A- oder B-) Post, mit eingeschriebenem Brief 258 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt somit ihr überlassen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, vom Entscheid Kenntnis zu erlangen, um diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön- nen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird, und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsäch- lich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 603; Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2017 [8C_53/2017], Erw. 4.1). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A- Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsen- dungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zu- stellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfän- gers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechen- der Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem "Track & Trace"-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, ge- schweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 601 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine 2017 Verwaltungsrechtspflege 259 fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel er- scheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrschein- lichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 604; Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2016 [4A_10/2016], Erw. 2.2.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2016 [4A_10/2016], Erw. 2.2.1). 3.2.3. Der Entscheid des Regierungsrats vom 26. April 2017 wurde am Freitag, 28. April 2017 als A-Post Plus-Sendung verschickt und am Samstag, 29. April 2017, ins Postfach des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gelegt. Dieser hat sein Postfach erst am folgen- den Montag, dem 1. Mai 2017, geleert und die 30-tägige Beschwer- defrist (§ 44 Abs. 1 VRPG) ab dem Folgetag, dem 2. Mai 2017, be- rechnet. Das Bundesgericht stufte bereits in verschiedenen Urteilen das mittels des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post festgelegte Datum der Einlage einer A-Post Plus-Sendung in einen Briefkasten (bzw. ein Postfach) als für die Auslösung einer Rechtsmittelfrist verbindlich ein. Dies gilt namentlich auch für Sen- dungen, die an einem Samstag in den Briefkasten (bzw. das Postfach) gelegt werden (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 [2C_191/2017], Erw. 2.2; Urteil des Bundesge- richts vom 2. Juni 2015 [9C_90/2015], Erw. 3; Urteil des Bundesge- richts vom 30. April 2015 [8C_198/2015], Erw. 3; Urteil des Bun- desgerichts vom 26. November 2014 [8C_573/2014], Erw. 3.1). Demgemäss hat der Entscheid des Regierungsrats vom 26. April 2017 am 29. April 2017 (Samstag) als zugestellt zu gelten, was durch den "Track & Trace"-Auszug der Post ausgewiesen ist (siehe Vorak- ten). Die Beschwerdefrist begann damit am folgenden 30. April 2017 (Sonntag) zu laufen und endete am 29. Mai 2017 (Montag). Die erst am 31. Mai 2017 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbe- 260 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 schwerde erfolgte damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 46 Einteilung der Jagdreviere; Begründungspflicht - Die Einteilung der Jagdreviere erfolgt unter Berücksichtigung jagd- licher und wildbiologischer Kriterien (§ 3 Abs. 1 AJSG). - Eine von der Empfehlung der Fachstelle abweichende Jagdrevierein- teilung bedarf einer eingehenden Begründung. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. Oktober 2017, i.S. Jagdgesellschaft A. gegen Regierungsrat (WBE.2017.254) Aus den Erwägungen 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, mitunter der Begründungspflicht. Die Vorinstanz weiche in nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Weise vom Vorschlag der Fachstelle ab. 1.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Der von der Fachstelle vorgeschlagene Zusammenschluss der Jagdreviere Nr. 153 (Magden-West), Nr. 158 (Olsberg-Nord) und Nr. 162 (Rhein- felden-West) mache jagdlich und wildbiologisch Sinn. Er entspreche den in § 3 Abs. 1 AJSG vorgegebenen Kriterien. Aufgrund des Widerstands der Jagdgesellschaft B. und der Gemeinde C. und des alternativen Vorschlags der Jagdgesellschaft B. werde (indessen) das Jagdrevier Nr. 153 (Magden-West) mit dem von der Jagdgesellschaft B. vorgeschlagenen Jagdrevier Nr. 161 (Rheinfelden-Süd) zusam- mengeschlossen. 1.3.