Abs. 5 lit. c GSchV eine umfassende Interessenabwägung (vgl. auch KEHRLI, a.a.O., S. 18), sei dies auf Stufe der Fachplanung des Kantons – (vorerst) ohne Rechtsmittelmöglichkeit – oder der anschliessenden Nutzungsplanung der Gemeinden, in deren Rahmen die (vorstrukturierte) Interessenabwägung (des Kantons) abgeschlossen und im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann. Das bedeutet, dass die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Festlegung oder Ausscheidung von Gewässerraum für ein künstlich angelegtes Gewässer sprechen, sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen.