Daraus ergibt sich, dass die "umfassende" Interessenabwägung nicht – wie von der Vorinstanz propagiert – auf die der Gewässerraumplanung des Kantons nachfolgende Stufe der kommunalen Nutzungsplanung mit der definitiven, direkt grundeigentümerverbindlichen Ausscheidung der Gewässerräume verlagert werden kann, die Ablösung der ÜbgBest GSchV jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt namentlich dort, wo das Bundesrecht für die Festlegung von Gewässerraum oder den Verzicht darauf explizit an eine Interessenabwägung anknüpft. Das ist beispielsweise bei Art. 41a Abs. 5 lit.