Dazu gehört das in Art. 36a Abs. 1 GSchG statuierte Anhörungsrecht der "betroffenen Kreise". Dieses Anhörungsrecht ist als eine Art Vernehmlassungsverfahren zu verstehen, das zwar relativ formlos ausgestaltet werden kann und den Betroffenen keine Rechtsmittelmöglichkeit bietet. Das bedeutet allerdings nicht, dass nur Verbände anzuhören wären. Der Einbezug der betroffenen Kreise ermöglicht die notwendige Breite der Interessenabwägung und bildet damit eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid.