dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA CH–D) geregelt. Dabei verbietet zunächst Art. 25 Abs. 1 DBA D–CH die Diskriminierung der Staatsangehörigen eines Vertragsstaates; Abs. 2 enthält das Betriebsstättediskriminierungsverbot; Abs. 3 und 4 beschlagen schliesslich das Verbot der Diskriminierung mit Blick auf gewisse Zahlungen an nichtansässige Personen sowie die Diskriminierung aufgrund fremder Beherrschung.