Die Angelegenheit wird zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs an den Gemeinderat zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2017 Verwaltungsrechtspflege 253 XII. Verwaltungsrechtspflege 44 Gutachten Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich keine Belehrung des Sachverständigen über die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens vorzunehmen; eine unzureichende Instruktion des Experten führt nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens und ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.