Zeitpunkt zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. vorne Erw. 3.2). Unter diesen Umständen besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. Dieser Anspruch steht der Vollstreckbarkeit des Sachentscheids entgegen. 3.4. Die vom Gemeinderat angerufenen Grundsätze von Treu und Glauben (Art. 9 BV; § 4 VRPG) bzw. der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; § 3 VRPG) können zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers kann aus dem Fristverlängerungsgesuch vom 11. September 2014 nicht abgeleitet werden. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs (ungünstig) präjudizierende Aus-