Der Beschwerdeführer macht Veränderungen in der Ausbringungsfläche für Hofdünger geltend und legt entsprechende Pachtverträge vor. Das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg bestätigte im Schreiben vom 18. November 2016, aufgrund der zugepachteten Nutzflächen bzw. entsprechend der Nährstoffbilanz 2016 müsse kein Hofdünger mehr weggeführt werden. Damit werden im Hinblick auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 f. GSchG wesentlich veränderte Verhältnisse geltend gemacht und dargelegt. Diese können mit Blick auf die Begründung im Beschwerdeentscheid des BVU, welche auf eine zu geringe Nutzfläche abstellte, im heutigen 2017 Vollstreckung 251