die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Liegt ein Beschwerdeentscheid gemäss § 39 Abs. 2 VRPG vor und ersuchen die Verfügungsbetroffenen um Wiedererwägung der Verfügung wegen wesentlich veränderter Verhältnisse, so ist die Behörde zur Behandlung des Gesuchs verpflichtet, wenn diese Veränderungen dargelegt werden (vgl. vorne Erw. I/3.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 735, 742; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1274). Der Beschwerdeführer macht Veränderungen in der Ausbringungsfläche für Hofdünger geltend und legt entsprechende Pachtverträge vor.