Auch in den Fällen nach Abs. 2 bleibt für die Wiedererwägung nach dem Willen des Gesetzgebers die erstinstanzliche Behörde zuständig; Rechtsmittelinstanzen können ihren Entscheid nicht in Wiedererwägung ziehen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, VRPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 07.27, S. 51; MERKER, a.a.O., § 45 N 49). Ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ergibt sich aus Art. 29 BV, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Dieser Anspruch betrifft im Unterschied zur Wiederaufnahme gemäss §§ 65 ff. VRPG die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung.