Diese Verwertung mittels Düngerabnahmeverträgen sei zwar im Lichte von Art. 14 GschG nicht zu beanstanden, vermöge aber den Anforderungen von Art. 12 Abs. 4 lit. b GSchG nicht zu genügen. Damit sei die Verwertung des häuslichen Abwassers im Sinne der Anforderungen auf der eigenen und gepachteten Nutzfläche nicht sichergestellt. Ob die Privilegierung auch aufgrund der Nutzung einzelner Gebäude entfalle, liess das BVU in seinem Beschwerdeentscheid offen. 250 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017