3.2. Das BVU hat im Beschwerdeentscheid über die Anschlusspflicht erwogen, entlang der Strasse C. bis zur Einmündung der Erschliessung von Gebäude Nr. 6 sei eine Abwasserleitung erstellt. Unter den gegebenen Umständen sei Art. 11 Abs. 2 lit. b GschG einschlägig und "mangels Privilegierung" seien die umstrittenen Gebäude des Beschwerdeführers an die Kanalisation anzuschliessen. Unter "Sonderfall" wurde vorgängig ausgeführt, der Beschwerdeführer weise nur eine ausgeglichene Düngerbilanz auf, da er Hofdünger auf fremden Grundstücken ausbringe. Diese Verwertung mittels Düngerabnahmeverträgen sei zwar im Lichte von Art.