8 und 952 veränderte Verhältnisse geltend. Bei diesen Bauten handelt es sich entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde um das Wohnhaus des Betriebsleiters (Nr. 8) sowie das "Stöckli" (Nr. 952). Dieses soll im Laufe des Jahres 2018 vom Beschwerdeführer bewohnt werden, wenn dessen Sohn die Betriebsleitung übernimmt. Das Gehöft befindet sich in der Weilerzone C., welche der Landwirtschaftszone überlagert ist und für welche deren Vorschriften gelten, soweit nichts anderes festgelegt ist (vgl. § 35 Abs. 1 BNO). 3.2.