naten zu erstellen. Die übrigen betroffenen Grundeigentümer hätten die Anschlüsse fristgerecht erstellt und die Gebühren entrichtet. Ein Verzicht auf die Hausanschlüsse des Beschwerdeführers wäre wider Treu und Glauben. Der Gemeinderat befürchtet eine negative Präjudizierung bezüglich der Grundeigentümer der C. sowie weiterer Betriebe, welche entsprechend der generellen Entwässerungsplanung an die Kanalisation anzuschliessen seien. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht zur Anschlusspflicht der Gebäude Nrn. 8 und 952 veränderte Verhältnisse geltend.