Darauf sei der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid nicht eingetreten. Die Anschlusspflicht sei rechtskräftig verfügt und mit dem Gesuch um Fristverlängerung vom 11. September 2014 habe der Beschwerdeführer zugesagt, den Kanalisationsanschluss innert 24 Mo- 2017 Vollstreckung 249