Dieses sei mit Schreiben vom 29. September 2016 zurückgewiesen und eine letzte Frist bis 23. Dezember 2016 zur Erstellung des Hausanschlusses und Bezahlung der Anschlussgebühren gewährt worden. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer, vertreten durch den Schweizer Bauernverband (Agriexpert), darum ersucht, den Entscheid über die Anschlusspflicht in Wiedererwägung zu ziehen und davon abzusehen. Darauf sei der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid nicht eingetreten.