Diesem sei zugestimmt und festgehalten worden, die Hausanschlüsse müssten bis 1. Oktober 2016 ausgeführt sein. Weitere Grundeigentümer hätten sich bereits erkundigt, weshalb der "alt Gemeindeammann" (der Beschwerdeführer) nicht sämtliche Liegenschaften an die neu erstellte Kanalisationsleitung anschliessen müsse. Am 18. September 2016 habe der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Dieses sei mit Schreiben vom 29. September 2016 zurückgewiesen und eine letzte Frist bis 23. Dezember 2016 zur Erstellung des Hausanschlusses und Bezahlung der Anschlussgebühren gewährt worden.