Diese Massnahme sei in den Jahren 2013/14 umgesetzt worden. Gegenüber vier Grundeigentümern, darunter der Beschwerdeführer, sei die Anschlusspflicht verfügt worden. Die übrigen Kanalisationsanschlüsse seien erstellt und die Anschlussgebühren bezahlt. Mit Entscheid vom 2. Juli 2014 habe das BVU die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Darauf habe dieser am 11. September 2014 ein Gesuch um Fristverlängerung von 24 Monaten gestellt. Diesem sei zugestimmt und festgehalten worden, die Hausanschlüsse müssten bis 1. Oktober 2016 ausgeführt sein.