vieheinheiten gehalten (vgl. Nährstoffbilanz, AGRIDEA Nachweis.Plus) und die Lagerkapazitäten hätten sich gegenüber dem Jahre 2014 nicht verändert. Damit erfülle der Betrieb des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 GschG und sei von der Anschlusspflicht gemäss Art. 11 GschG befreit. Der Gemeinderat sei zu Unrecht und aufgrund finanzpolitischer Überlegungen nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. 2. Der Gemeinderat führt aus, entsprechend der generellen Entwässerungsplanung der Gemeinde B. sei der Weiler C. an die Kanalisation anzuschliessen. Diese Massnahme sei in den Jahren 2013/14 umgesetzt worden.