Damit habe sich der zugrunde liegende Sachverhalt seit der Verfügung vom 3. März 2014 bzw. des Beschwerdeentscheids vom 2. Juli 2014 massgeblich und entscheidrelevant geändert. Mit der vergrösserten Nutzfläche sei der Beschwerdeführer für das Ausbringen des Hofdüngers nicht mehr auf Abnahmeverträge angewiesen; dessen Verwertung auf dem eigenen und gepachteten Land sei sichergestellt (vgl. Bestätigung des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg vom 18. November 2016). Auf dem Landwirtschaftsbetrieb würden deutlich über acht Düngergross- 248 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017