4. (…) II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund wesentlich veränderter Verhältnisse bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung, weshalb die Sachverfügung nicht vollstreckt werden könne. Im Zeitpunkt der verfügten Anschlusspflicht habe der Beschwerdeführer über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 35,8 ha verfügt. Mit dem Abschluss neuer langfristiger Pachtverträge habe sie sich inzwischen um 8,45 ha vergrössert. Damit habe sich der zugrunde liegende Sachverhalt seit der Verfügung vom 3. März 2014 bzw. des Beschwerdeentscheids vom 2. Juli 2014 massgeblich und entscheidrelevant geändert.