Beim Vorliegen eines Wiedererwägungsgesuchs, mit welchem wesentlich veränderte Verhältnisse geltend gemacht und dargelegt werden, ist im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide vorfrageweise zu prüfen, ob die entscheidende bzw. vollstreckende Behörde (vgl. § 77 Abs. 1 VRPG) vorweg darüber materiell zu entscheiden hat. Wurde in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugleich auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, hebt das Verwaltungsgericht diesen Nichteintretensentscheid von Amtes wegen auf, wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf eine materielle Überprüfung des Gesuchs besteht. 4. (…) II. 1.