UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1274). Beim Vorliegen eines Wiedererwägungsgesuchs, mit welchem wesentlich veränderte Verhältnisse geltend gemacht und dargelegt werden, ist im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide vorfrageweise zu prüfen, ob die entscheidende bzw. vollstreckende Behörde (vgl. § 77 Abs. 1 VRPG) vorweg darüber materiell zu entscheiden hat.