MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 45 N 49 f.). Damit steht ein Nichteintreten der zuständigen Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch der Vollstreckbarkeit der Sachverfügung grundsätzlich nicht entgegen. Anders verhält es sich in jenen Fällen, wo ausnahmsweise ein Anspruch auf Prüfung eines Wiederwägungsgesuchs besteht: