sen. Ob ein hinreichender Vollstreckungstitel vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. 3.2. Soweit beantragt wird, es sei bei Gebäude Nrn. 8 und 952 wiedererwägungsweise von einer Anschlusspflicht abzusehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zum einen ist das Verwaltungsgericht für eine Wiedererwägung des gemeinderätlichen Entscheids nicht zuständig (vgl. § 39 VRPG; hinten Erw. II/3.3) und zum andern ist – wie ausgeführt – eine materielle Beurteilung im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide ausgeschlossen. 3.3. Was den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch anbelangt, ist das Verwaltungsgericht für die Überprüfung im Be-