4.5. Die Beschwerdeführer bringen vor, es bestehe Rechtsunsicherheit darüber, was nun zugelassen sei. In der Baubewilligung (betreffend die Umnutzung) müsse präzis umschrieben werden, für welche Verwendungszwecke und für welche Nutzungsintensität die Bewilligung erteilt werde, was hier nicht der Fall sei. Dem kann so nicht gefolgt werden. Aus dem Baugesuch inkl. Umnutzungskonzept sowie den erläuternden weiteren Angaben der Beschwerdegegnerin geht hinreichend klar hervor, wie das D.-Stübli genutzt werden soll. Die 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 189