Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, dass der Nutzungsschwerpunkt des Betriebs "verschoben" würde. Die Nutzung des D.-Stübli ist ein Nebenbetrieb und die Vermietung des Raums an Dritte ist lediglich ein Aspekt unter vielen, wie der Raum genutzt werden soll. Bei Besenwirtschaften, welche der Gesetzgeber ausdrücklich als zulässig bezeichnet (Art. 40 Abs. 3 lit. a RPV), gehört es im Übrigen genauso dazu, dass Besucher und Gäste ihr Fahrzeug regelmässig auf dem Hofgelände parkieren und die Besenwirtschaft z.B. abends und/oder am Wochenende besucht wird. Die Einwände der Beschwerdeführer sind auch in diesem Punkt unbegründet. 4.5.