4.2). Den Beschwerdeführern ist zwar beizupflichten, dass auf dem Hofgelände bei Anlässen auch Fahrzeuge parkiert und das D.-Stübli teilweise an Abenden und am Wochenende genutzt werden soll. Deswegen wird das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Hofgeländes jedoch nicht "geprägt". Es entsteht deswegen auch nicht der Eindruck, dass hier kein Landwirtschaftsbetrieb (mehr) vorliegen würde (vgl. MUGGLI, a.a.O., Art. 24b N 19). Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, dass der Nutzungsschwerpunkt des Betriebs "verschoben" würde.