Die Beschwerdegegnerin lasse sich bei ihrem Konzept, das Teil der Bewilligung sei, behaften. Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin ergibt sich somit, dass das D.-Stübli – soweit es als Event-/Party- oder Festraum an Dritte vermietet werden soll – mit dem Anbieten von hofeigenen Produkten verbunden ist. An den Anlässen sollen, soweit möglich, hofeigene Produkte vermarktet werden. Als Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gelten u.a. Besenwirtschaften (siehe Erw. 4.2; § 40 Abs. 3 lit.