Dritte, die das Lokal nur mieten wollten, ohne dass ein enger Zusammenhang zum Landwirtschaftsbetrieb bestehe, nicht in Frage kommen könne. An einer solchen Nutzung habe sie auch kein Interesse. Ihr Interesse bestehe vielmehr darin, im Zusammenhang mit der Nutzung des D.-Stübli ihre hofeigenen Produkte möglichst weitgehend zu vermarkten. Das Nutzungskonzept sehe denn auch keine solche Vermietung an jedwelche Dritte vor. Die Beschwerdegegnerin lasse sich bei ihrem Konzept, das Teil der Bewilligung sei, behaften.