Revision RPG 2007], S. 7112 f.). Art. 40 Abs. 3 RPV nennt als Beispiele für einen Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe – wie oben aufgezeigt – explizit "Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaften". Der Gesetzgeber wollte die Aktivitäten "mit einem engen sachlichen Bezug" besonders fördern und hat sie in dreifacher Hinsicht privilegiert: In den Fällen, in denen der enge sachliche Konnex gegeben ist, entfällt das Erfordernis, dass das in Frage stehende landwirtschaftliche Gewerbe nur mit einer zusätzlichen Einkommensquelle weiter bestehen kann.