Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass: a. dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt; b. dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt; c. der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt; d. es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht handelt. 184 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018