5. 5.1. Selbst wenn sich die Teilnahme von Gemeinderätin C. und ihren beiden Kindern an den fraglichen Abstimmungen auf deren Ergebnisse tatsächlich ausgewirkt hätte oder möglicherweise hätte auswirken können, wäre der vorliegenden Beschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden. 5.2. Da Ausstandsvorschriften wie § 25 GG immer eine Einschränkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmberechtigten bedeuten, sind sie restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Ausstand zu treten haben.