Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vom Gegenteil ausging, ändert nichts, zumal ihm die Abstimmungsfragen und das Abstimmungsprozedere aufgrund der gemeinderätlichen Erläuterungen zu Traktandum 12 mindestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt waren. Deshalb hätte er sich ohne weiteres im Voraus beim Gemeinderat oder beim DVI über die Referendumsmöglichkeiten erkundigen können. Folglich bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verwirkt hat. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 19. April 2018 [1C_596/2017] abgewiesen.) 2018 Wahlen und Abstimmungen 273