kann, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist in seiner Erwartung, gegen jeden ihm nicht genehmen Beschluss das Referendum ergreifen zu können, von vornherein nicht zu schützen, soweit es um formelle Beschlüsse geht, da diese – wie dargelegt – von Gesetzes wegen gar nicht referendumsfähig sind. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vom Gegenteil ausging, ändert nichts, zumal ihm die Abstimmungsfragen und das Abstimmungsprozedere aufgrund der gemeinderätlichen Erläuterungen zu Traktandum 12 mindestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt waren.