Zu den nicht referendumsfähigen formellen Beschlüssen des Einwohnerrats zählen jene über den Gang und den Ablauf des parlamentsinternen Meinungsbildungs- und Entscheidungsverfahrens, namentlich die (Nicht-)Eintretens- und Rückweisungsbeschlüsse (BAUMANN, a.a.O., S. 196). Daraus, dass der Gemeindeammann nicht im Voraus, sondern erst nach der Abstimmung über die Frage, ob der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 26. November 2012 betreffend den Verkauf der gemeindeeigenen Parzelle Nr. yyy an die B. Holding AG in Wiedererwägung gezogen werden soll, darauf hingewiesen hat, dass gegen diesen Beschluss das Referendum nicht ergriffen werden