dum unterstellt werden können. Nicht referendumsfähig sind demnach Nichteintretens- und Rückweisungsbeschlüsse der Gemeindeversammlung. Auch mit dem Beschluss, einen früheren Beschluss nicht in Wiedererwägung zu ziehen, tritt die Gemeindeversammlung auf ein Geschäft nicht ein. Analog verhält es sich in Gemeinden mit Einwohnerrat. Zu den nicht referendumsfähigen formellen Beschlüssen des Einwohnerrats zählen jene über den Gang und den Ablauf des parlamentsinternen Meinungsbildungs- und Entscheidungsverfahrens, namentlich die (Nicht-)Eintretens- und Rückweisungsbeschlüsse (BAUMANN, a.a.O., S. 196).