Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, absichtlich eine Notlage aufrechtzuerhalten, um so an Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Die Einstellung der materiellen Hilfe war somit unzulässig. 200 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 2.3. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Leistungseinstellung weder aufgrund fehlender Bedürftigkeit noch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zulässig war. Entgegen der Darstellung des Gemeinderats hat sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er Beschwerde erhoben hat. 2017 Wahlen und Abstimmungen 201